

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
FÜR GESCHÄFTSKUNDEN
für Reinigungs-, Hausmeister-, Gartenpflege- und Winterdienstleistungen
GGH-Stanski
Inhaber: Andreas Stanski
Bredstedter Straße 44
24768 Rendsburg
Telefon: 01590 1254254
E-Mail: info@ggh-stanski.de
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen GGH-Stanski, Inhaber Andreas Stanski, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Geschäftskunden. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für:
- Glas- und Gebäudereinigung,
- Unterhalts- und Grundreinigung,
- Sonderreinigungen nach Vereinbarung,
- Hausmeisterservice und Objektbetreuung,
- zulässige Kleinreparaturen und Montagearbeiten,
- Gartenpflege und Rückschnittarbeiten,
- Winterdienst,
- sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte Dienstleistungen.
4. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind in folgender Reihenfolge:
1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
2) Angebot oder Auftragsbestätigung,
3) Leistungsverzeichnis,
4) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
5) die gesetzlichen Vorschriften.
5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
6. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Darstellungen auf der Website, in Werbematerialien oder sozialen Netzwerken stellen kein verbindliches Angebot dar.
3. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Annahme des Angebots,
- Unterzeichnung der Auftragsbestätigung,
- Beauftragung in Textform,
- mündliche Beauftragung,
- oder Beginn der Leistung nach eindeutiger Beauftragung.
4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
5. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsumfang
1. Art, Umfang, Intervall, Ausführungsort und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, Vertrag und Leistungsverzeichnis.
2. Der Auftragnehmer schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
3. Zusatz-, Sonder- und Mehrleistungen werden gesondert vergütet.
4. Eine bestimmte Beschaffenheit, ein bestimmter Reinigungserfolg oder ein bestimmtes optisches Ergebnis wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5. Im Übrigen wird ein fachgerechtes Ergebnis geschuldet, das unter Berücksichtigung des Materials, des Ausgangszustands, der Verschmutzung, der Zugänglichkeit und der vereinbarten Bearbeitungsmethode erreichbar ist.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsweise, eingesetzten Geräte und Reinigungsmittel nach fachlichem Ermessen auszuwählen, soweit keine bestimmte Methode vereinbart wurde.
§ 4 Reinigungsleistungen
1. Die Reinigung erfolgt ausschließlich auf den vereinbarten Flächen und in den vereinbarten Intervallen.
2. Sonderverschmutzungen und Sonderarbeiten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.
3. Als Sonderleistungen gelten insbesondere:
- Bauendreinigung,
- Entfernung von Klebstoff-, Farb-, Lack-, Silikon-, Zement- oder Mörtelresten,
- intensive Kalk-, Fett- oder Schimmelentfernung,
- Desinfektionsarbeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs,
- Arbeiten an schwer erreichbaren Flächen,
- Arbeiten mit Hebebühne, Gerüst oder besonderen Maschinen,
- Beseitigung gefährlicher oder unbekannter Stoffe.
4. Vorhandene Kratzer, Verätzungen, Glaskorrosion, Verfärbungen, Materialschäden und gewöhnlicher Verschleiß sind keine Reinigungsmängel.
5. Der Auftragnehmer darf Arbeiten aus Sicherheitsgründen ablehnen oder unterbrechen, wenn:
- die Fläche nicht sicher zugänglich ist,
- eine erhebliche Beschädigungsgefahr besteht,
- Gefahrstoffe vermutet werden,
- erforderliche Schutzmaßnahmen fehlen,
- oder die Ausführung gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstoßen würde.
6. Nicht zugängliche, verschlossene, zugestellte oder nicht freigeräumte Bereiche können ausgelassen werden.
§ 5 Hausmeisterservice und Objektbetreuung
1. Der Hausmeisterservice umfasst ausschließlich die vereinbarten Kontroll-, Betreuungs-, Pflege-, Montage- und Kleinreparaturarbeiten.
2. Objektkontrollen sind grundsätzlich Sichtkontrollen. Verdeckte oder nur durch technische Fachprüfungen erkennbare Mängel sind nicht Gegenstand der Kontrolle.
3. Der Auftragnehmer übernimmt keine zulassungspflichtigen oder fachlich besonders geregelten Arbeiten, soweit die hierfür erforderliche Qualifikation oder Eintragung nicht vorliegt.
4. Insbesondere ausgeschlossen sind ohne Beauftragung eines geeigneten Fachbetriebes:
- Arbeiten an elektrischen Leitungen und Anlagen,
- Arbeiten an Gas-, Wasser- oder Heizungsanlagen,
- Arbeiten an Kühl- und Klimaanlagen,
- Arbeiten an Brandmelde- und Sicherheitssystemen,
- zulassungspflichtige Sanitärarbeiten,
- statisch oder baulich relevante Arbeiten.
5. Der Auftragnehmer kann Fachbetriebe vermitteln, koordinieren und deren Arbeiten organisatorisch begleiten.
6. Soweit der Auftragnehmer lediglich einen Fachbetrieb vermittelt, wird er nicht Vertragspartner der vermittelten Fachleistung.
§ 6 Gartenpflege und Rückschnittarbeiten
1. Der Leistungsumfang beschränkt sich auf die Pflege vorhandener Außenanlagen und die ausdrücklich vereinbarten Rückschnittarbeiten.
2. Mögliche Leistungen sind insbesondere:
- Rasenmähen,
- Rasenkantenpflege,
- Beetpflege,
- Unkrautentfernung,
- Bewässerung,
- Rückschnitt geeigneter Hecken, Büsche und Sträucher,
- Grünabfallaufnahme und -entsorgung nach Vereinbarung.
3. Nicht zum gewöhnlichen Leistungsumfang gehören:
- Gartenplanung und Gartengestaltung,
- Neuanlage von Außenflächen,
- Baumfällung,
- Baumkletter- und Höhenarbeiten,
- Wurzelstockentfernung,
- anspruchsvolle Form-, Verjüngungs- und Spezialschnitte,
- Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
- Diagnose oder Behandlung erkrankter Pflanzen.
4. Rückschnittarbeiten werden nur durchgeführt, wenn sie nach Besichtigung fachlich, rechtlich und sicherheitstechnisch vertretbar sind.
5. Gesetzliche Vorgaben des Natur-, Tier- und Artenschutzes sind einzuhalten. Rechtlich unzulässige Arbeiten werden nicht durchgeführt.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für natürliche, witterungsbedingte oder krankheitsbedingte Veränderungen von Pflanzen, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
7. Die Entsorgung von Grünabfällen ist nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Winterdienst
1. Die zu betreuenden Flächen, Einsatzzeiten, Kontrollintervalle, Auslösebedingungen und Streumittel ergeben sich aus dem Angebot oder Leistungsverzeichnis.
2. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarten Kontroll- und Winterdiensteinsätze, nicht jedoch eine ununterbrochene Schnee- und Eisfreiheit sämtlicher Flächen.
3. Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, außergewöhnlicher Glätte, Verkehrsbehinderungen, behördlichen Maßnahmen oder extremen Wetterlagen kann sich die Ausführung im zumutbaren Umfang verzögern.
4. Die Übernahme von Verkehrssicherungs-, Räum- und Streupflichten erfolgt ausschließlich im schriftlich festgelegten Umfang.
5. Nicht bezeichnete Flächen, Zeiträume oder Pflichten verbleiben beim Auftraggeber.
6. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragsbeginn über besondere Vorgaben, empfindliche Bodenbeläge, Gefahrenstellen, Treppen, Gefälle, Entwässerungseinrichtungen und nicht geeignete Streumittel zu informieren.
7. Der Auftragnehmer darf bei Gefahr für Mitarbeiter, Verkehrsteilnehmer oder Sachen von der vorgesehenen Ausführungsweise abweichen oder den Einsatz unterbrechen.
8. Einsätze können durch Einsatzprotokolle, Zeitaufzeichnungen, Wetterdaten oder Fotos dokumentiert werden.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt die rechtzeitige und sichere Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche sicher.
2. Erforderliche Schlüssel, Zugangskarten, Codes und Einweisungen sind vor Leistungsbeginn bereitzustellen.
3. Soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber vorhandene Wasser- und Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung.
4. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer insbesondere über:
- empfindliche oder vorgeschädigte Oberflächen,
- verdeckte Leitungen,
- Gefahrstoffe und gesundheitsgefährdende Materialien,
- Asbest,
- Schädlingsbefall,
- beschädigte Bauteile,
- Alarm- und Sicherheitssysteme,
- betriebliche Sicherheitsvorgaben,
- Hygiene- und Zutrittsvorschriften,
- bekannte Gefahrenstellen.
5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Arbeitsbereiche ausreichend freigeräumt sind.
6. Besonders wertvolle, vertrauliche, empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände sind vom Auftraggeber zu sichern.
7. Tiere, Fahrzeuge, Maschinen und betriebliche Abläufe sind so zu organisieren, dass die Leistung gefahrlos erbracht werden kann.
8. Verzögerungen und Mehraufwand, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden nach dem vereinbarten Stunden- oder Verrechnungssatz zusätzlich berechnet.
9. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
§ 9 Termine, Ausführungszeiten und Leistungshindernisse
1. Ausführungszeiten und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
2. Der Auftragnehmer darf die Leistung aus organisatorischen Gründen innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters erbringen, sofern kein bestimmter Ausführungszeitpunkt geschuldet ist.
3. Wetterabhängige Leistungen können bei ungeeigneter oder gefährlicher Witterung verschoben werden.
4. Bei Krankheit, Personal- oder Geräteausfall, Verkehrsbehinderung, behördlicher Anordnung, höherer Gewalt oder einem anderen nicht vorhersehbaren Leistungshindernis darf die Leistung auf einen angemessenen Ersatztermin verschoben werden.
5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen informieren.
6. Teilleistungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind und wirtschaftlich sinnvoll abgerechnet werden können.
7. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.
§ 10 Vergütung und Zusatzleistungen
1. Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
2. Preise gegenüber Geschäftskunden verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Stunden-, Flächen- oder Einheitspreis berechnet.
4. Wurde kein Preis für eine Zusatzleistung vereinbart, gilt die übliche und angemessene Vergütung.
5. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass aufgrund nicht erkennbarer Umstände ein erheblicher Mehraufwand erforderlich ist, wird der Auftraggeber informiert.
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht beauftragte Zusatzarbeiten ohne entsprechende Vergütung auszuführen.
7. Anfahrts-, Material-, Geräte-, Maschinen-, Entsorgungs-, Park- und Fremdleistungskosten werden entsprechend dem Angebot berechnet.
8. Gesetzlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer werden ab ihrem Inkrafttreten berücksichtigt.
§ 11 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
1. Rechnungen können dem Auftraggeber in Papierform oder elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.
2. Die Zahlungsfrist ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung, dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag. Die Rechnung kann die vereinbarte Zahlungsfrist nochmals wiedergeben.
3. Als Zahlungsfrist kann insbesondere vereinbart werden:
- Zahlung bis zu einem konkret bestimmten Kalendertag, beispielsweise „zahlbar ohne Abzug bis zum 15.08.2026“, oder
- Zahlung innerhalb einer bestimmten Anzahl von Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, beispielsweise „zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung“.
4. Eine erstmals ausschließlich auf der Rechnung angegebene Zahlungsfrist, die von den zuvor getroffenen Vereinbarungen abweicht, gilt nur, wenn sie zwischen den Parteien gesondert vereinbart wurde.
5. Wurde keine individuelle Zahlungsfrist vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6. Ist für die Zahlung ein bestimmter Kalendertag vereinbart oder lässt sich die Zahlungsfrist anhand eines vereinbarten Ereignisses kalendermäßig berechnen, gerät der Auftraggeber nach Ablauf der Zahlungsfrist grundsätzlich ohne weitere Mahnung in Verzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
7. Im Übrigen richtet sich der Eintritt des Zahlungsverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug.
8. Gerät der Auftraggeber mit einer Entgeltforderung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
9. Zusätzlich hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug eines Auftraggebers, der kein Verbraucher ist, Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
10. Die Verzugspauschale fällt für die jeweilige in Verzug befindliche Entgeltforderung an. Sie wird nicht für jede einzelne Mahnung erneut berechnet.
11. Die Geltendmachung eines weitergehenden, nachweisbaren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Verzugspauschale wird auf ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
12. Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen für Material, Fremdleistungen und größere Aufträge verlangen, wenn dies zuvor vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.
13. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen aussetzen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
15. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 12 Leistungsänderungen
1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch oder organisatorisch notwendige, für den Auftraggeber zumutbare Änderungen der Ausführungsweise vorzunehmen, sofern:
- der vereinbarte Leistungszweck nicht beeinträchtigt wird,
- keine erheblichen Nachteile für den Auftraggeber entstehen,
- und keine wesentliche Preisänderung eintritt.
3. Erhebliche Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung werden vor ihrer Durchführung abgestimmt.
§ 13 Prüfung, Mängelanzeige und Nachbesserung
1. Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung innerhalb angemessener Zeit zu prüfen.
2. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung in Textform mitzuteilen.
3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
4. Die Anzeige soll enthalten:
- eine Beschreibung des Mangels,
- den betroffenen Bereich,
- das Datum der Feststellung,
- und soweit möglich eine Fotodokumentation.
5. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, erhält der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
6. Der Auftraggeber darf eine Ersatzvornahme nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist verlangen, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
7. Mängelansprüche bestehen nicht für:
- bereits vorhandene Schäden,
- gewöhnlichen Verschleiß,
- dauerhafte Materialveränderungen,
- nicht entfernbare Verschmutzungen,
- natürliche oder witterungsbedingte Veränderungen,
- nicht zugängliche oder nicht beauftragte Bereiche,
- Folgen falscher oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers,
- nachträgliche Eingriffe Dritter.
§ 14 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, nicht erkennbaren Vorschäden, ungeeigneten Vorgaben oder nicht mitgeteilten Gefahren beruhen, soweit der Auftragnehmer den Schaden nicht anderweitig zu vertreten hat.
6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 15 Schlüssel, Zugangsmittel und Alarmanlagen
1. Überlassene Schlüssel, Zugangskarten und Codes werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet.
2. Die Übergabe soll dokumentiert werden.
3. Der Auftraggeber muss Änderungen von Codes, Schließsystemen oder Alarmanlagen rechtzeitig mitteilen.
4. Für den Verlust eines Zugangsmittels haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.
5. Kosten für den Austausch einer vollständigen Schließanlage sind nur zu ersetzen, wenn der Austausch objektiv erforderlich, verhältnismäßig und durch den Verlust verursacht ist.
§ 16 Mitarbeiter und Nachunternehmer
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mitarbeiter und geeignete Nachunternehmer einzusetzen.
2. Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Der Auftragnehmer bleibt für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter ohne Zustimmung des Auftragnehmers unmittelbar mit zusätzlichen Arbeiten zu beauftragen.
§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Einzelaufträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung.
2. Wiederkehrende Verträge werden, sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3. Unbefristete Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
4. Für Verträge mit fester Laufzeit gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsregelungen.
5. Eine automatische Verlängerung einer festen Vertragslaufzeit findet nur statt, wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Kündigungen bedürfen der Textform, insbesondere per E-Mail.
7. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt verletzt,
- der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden fälligen Rechnungen erheblich in Zahlungsverzug gerät,
- eine sichere oder rechtmäßige Leistungserbringung dauerhaft nicht möglich ist,
- der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen trotz Fristsetzung verweigert,
- Mitarbeiter des Auftragnehmers bedroht, beleidigt oder gefährdet werden.
§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Beide Vertragsparteien behandeln vertrauliche geschäftliche Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, vertraulich.
2. Gesetzliche Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
3. Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung von GGH-Stanski verarbeitet.
§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Rendsburg.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
2. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von der vereinbarten Form wirksam.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag im Übrigen wirksam.
4. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Juli 2026
